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   OLG Frankfurt, 21.10.2003 - 9 U 121/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2155
OLG Frankfurt, 21.10.2003 - 9 U 121/01 (https://dejure.org/2003,2155)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.10.2003 - 9 U 121/01 (https://dejure.org/2003,2155)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - 9 U 121/01 (https://dejure.org/2003,2155)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 HTürGG, § 5 HTürGG, § 150 Abs 1 BGB
    Darlehensantrag in einer Haustürgeschäftesituation: Ausschluss des Widerrufs eines Monate später geschlossenen Darlehensvertrages; Beweislast für das Fortwirken der Haustürsituation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrags zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung; Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen bei gleichzeitiger Tätigkeit für verschiedene Geschäftsherren; Aufklärungspflicht der Bank im Hinblick auf eine durch ihren Kredit ...

  • Judicialis

    HTWG § 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 1
    Überrumpelung (Haustürsituation) bei Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Darlehensvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienanlage: Darlehensvertrag in einer Haustürsituation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG § 1 Abs. 1; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9
    Kein Widerrufsrecht nach HWiG bei Abschluss des Darlehensvertrags erst acht Monate nach Überrumpelung in Haustürsituation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 60
  • ZIP 2004, 260
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.10.2003 - 9 U 121/01
    Dieses findet nach der während des vorliegenden Rechtsstreits entwickelten Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 1881) auch auf Verbraucherkreditverträge jedenfalls dann Anwendung, wenn ein Widerruf nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht möglich ist.

    Geht man davon aus, dass wegen § 3 II Nr. 2 VerbrKrG ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht angenommen werden kann (BGH NJW 02, 1881, 1884), so hat die Klägerin im Rahmen der nach § 3 HTWG vorzunehmenden Rückabwicklung neben der erhaltenen Valuta bis zur Ausübung des Widerrufsrechts auch den Wert der Darlehensüberlassung zu vergüten, was bei Darlehen einer Zahlung des marktüblichen Zinses entspricht.

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.10.2003 - 9 U 121/01
    Ein solches Umgehungsgeschäft nimmt die Rechtsprechung bei einem im Anschluss an eine Überrumpelungssituation später mit neuen Willenserklärungen inhaltsgleich zustande gekommenen Vertrag dann an, wenn der Verbraucher durch den Verstoß gegen § 1 HTWG in eine Lage gebracht worden ist, in der seine Entschließungsfreiheit zum Abschluss des neu angebotenen Vertrages beeinträchtigt ist (BGH NJW 94, 262, 265).
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